Die bisherige Regularie - die EU Richtlinie 98/79/EG - über In-vitro-Diagnostika ist mit der am 07.05.2017 vom Europäischen Rat beschlossenen EU-Verordnung 2017/746 (IVDR) abgelöst. Am 26.05.2017 trat die neue EU-Verordnung in Kraft. Aus ihr entstehen massive Änderungen für Hersteller von IVD auf dem gesamten EU-Markt.
Für bereits zugelassene Produkte ergibt sich eine Übergangsfrist, um den Anforderungen in allen Punkten gerecht zu werden.
Wer allerdings glaubte, dass es Verzögerungen und einen weiteren Aufschub durch noch erwartete oder ausstehende Rechtsakte gibt - der wurde bald eines Besseren belehrt. Eine Verlängerung der Übergangsfristen gibt es trotz aller Gegenwehr bisher nicht!
IVDR (EU-VO 2017/746)
Nunmehr werden u.a. auch Produkte mit hohem Risiko, die in einer Einrichtung hergestellt und verwendet werden, erfasst. Außerdem werden eingeschlossen:
Die IVDs werden neuen Risikoklassen A bis D zugeordnet. Die Regeln bilden ein System auf der Grundlage der entsprechende Risiken ab. Es gibt keine Produktlisten - sondern ausschließlich diese Klassifizierungsregeln. Produkte mit dem geringstem Risiko sind der Klasse A zugeordnet, die höchste Risikoklasse ist D.
Entsprechend der Einordnung des Produktes in die jeweilige Klasse ergeben sich unterschiedliche Anforderungen bei der Umsetzung der Vorschrift.
Die Mitwirkung der Benannten Stellen wird bei mehr Produkten als zuvor erforderlich sein. Zusätzlich gelten strengere Anforderungen für Benennung und Überwachung der Benannten Stellen. Dies wird zu einer geringeren Anzahl dieser Stellen führen. In bestimmten Risikoklassen wird auch die Hinzuziehung der zuständigen Behörden und Referenzlabore erforderlich. Die Dauer des Konformitätsbewertungsverfahren hängt von der jeweiligen Risikoklasse ab und kann sich damit auch wesentlich verlängern.
Es wird ein System für spezielle Produkt-Identifier (Unique Device Identification, kurz UDI) eingeführt. Diese Sxstem wird vorraussichtlich dem UDI System der FDA (USA) gleichen. Ob die UDI-Datenbanken synchronisiert werden können und damit eine globale UDI verwendet wird ist offen. Dadurch können Produkte zurückverfolgt werden und Rückrufe sind gezielt möglich. Hersteller müssen dies implementieren, die UDI ihrer Produkte beantragen und diese entsprechend kennzeichnen.
Die TD wird künftig umfangreicher und detaillierter sein. Hersteller müssen außerdem die potenziellen Sicherheitsrisiken fortlaufend bewerten und dazu klinische Daten sammeln und aufbewahren. Gefordert werden grundsätzlich Studien und der Nachweis, dass die Sicherheit und die Leistung des Produktes für die Risikoklasse angemessen sind.
Hersteller müssen mindestens eine Person benennen, die für die Einhaltung der o.a. Vorschrift in ihrem Unternehmen / Organisationseinheit zuständig ist. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Person dafür ausreichend qualifiziert ist.
Diese aufgeführten Punkte stellen allerdings nur eine kleine - nicht abschließende - Zusammenstellung der aus unserer Sicht wesentlich zu nennende Neuerungen dar.
Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall die IVDR hinsichtlich eines konkreten Produktes auf die jeweiligen Anforderungen zu prüfen.
Als Hersteller von In-vitro-Diagnostika stehen Sie grundsätzlich vor einem komplexen und zeitaufwendigen Verfahren. Diesen Prozess können Sie nicht umgehen, da es auch für auf dem Markt befindliche Produkte letztendlich keinen Bestandsschutz gibt.
Wir empfehlen Ihnen als Hersteller von In-vitro-Diagnostika:
Bei der Zulassung Ihrer In-vitro-Diagnostika Produkte, einzelnen Fragen zu diesem Verfahren oder Leistungen, die damit im Zusammenhang stehen, können wir auf die umfangreiche Erfahrung unserer Mitarbeiter auf diesem Gebiet und angrenzenden Bereichen zurück greifen.
Exklusiv für unsere Mandanten stehen neben unserem promovierten Fachteam, aktiv praktizierende Ärzte mit ihrem Fachwissen aus Point-of-Care Testing, Medizin, Medizin-Technik und Medizin-Informatik als Berater zur Verfügung.
Zur Information
Den vollständigen Text der Vorschrift finden Sie auf der öffentlichen Website der EU. Zum Gesetzestext
Unser Team übernimmt für Mandanten oder unterstützt diese bei folgenden Leistungen (beispielhaft):
Grundsätzlich können wir Sie in allen Punkten des Verfahrens begleiten. Gern beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich zu einem möglichen Leistungspaket zu Ihrem konkreten Produkt / Projekt.
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